§ 161 Möglichkeit der Ausgliederung
Stand: 10.06.2019
Die Ausgliederung des von einer rechtsfähigen Stiftung (§ 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betriebenen Unternehmens oder von Teilen desselben aus dem Vermögen dieser Stiftung kann nur zur Aufnahme dieses Unternehmens oder von Teilen dieses Unternehmens durch Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften oder zur Neugründung von Kapitalgesellschaften erfolgen.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Münster, 04.06.2009 – 3 K 5275/06 Erb
- BFH, 13.04.2011 – II R 45/09Anfall von Schenkungsteuer bei Übertragung von Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung auf eine von ihr gegründete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen RechtsZitiert von 6
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